Begegnungszone & Autobusterminal am Hauptplatz ERNSTBRUNN

Begegnungszone - Hauptplatz ERNSTBRUNN

BEGEGNUNGSZONE im Zentrum „Hautplatz ERNSTBRUNN"
(Fertigstellung der Bauphase 1 und Verkehrsfreigabe)

Mit 1. Okt. 2024 ist das neu errichtete "Autobus-Terminal" in den Öffentlichen Verkehr "Verkehrsverbund OST-Region" bescheidmäßig eingebunden!

Download: Verordnung KOS1-V-18279009 - BH-Korneuburg.pdf (0.16 MB)

                          Bescheid - Autobusterminal - Haltestellenbereich.pdf (0.32 MB)

Was versteht man unter Begegnungszone?
Als Begegnungszone gilt eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist.
In Begegnungszonen dürfen Fußgänger daher die gesamte Fahrbahn benützen. Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr aber nicht mutwillig behindern.
In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Sie müssen von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
In Begegnungszonen ist das Parken nur an den baulich ausgeführten Flächen erlaubt.

Was darf man in einer Begegnungszone?
Alle Verkehrsteilnehmer*innen - wie zum Beispiel Zu-Fuß-Gehende, Radfahrende, Fahrzeuglenker*innen - haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und dürfen einander gegenseitig nicht mutwillig behindern.

Was ist die Begegnungsregel?
In der Begegnungszone stehen sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber. Das heißt auch, dass ein mutwilliges Behindern anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig ist. Vielmehr soll die gegenseitige Rücksichtnahme zu erhöhter Aufmerksamkeit führen.

Wer hat in einer Begegnungszone Vorrang?
Eine Begegnungszone ist eine Form der Verkehrsberuhigung, in der Fußgänger gegenüber Fahrzeugführern vortrittsberechtigt sind. 

Was gilt in der 20er Zone? (Begegnungszone oder Tempo-20-Zone)
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

Parkuhr

Kurzparkzone – Begegnungszone (im Zentrum Hauptplatz ERNSTBRUNN)
Wie lange darf man in der Kurzparkzone stehen bleiben?
Die Kurzparkzone gilt:
von Montag bis Freitag (werktags) von 7:00 bis 18:00 Uhr
und Samstag von 7:00 bis 12:00 Uhr

Die maximale Parkdauer (Abstelldauer): 90 Minuten

Parkscheiben in Österreich
1. Das Ziffernblatt muss einen Kontrast aufweisen und mind. 10 cm betragen. D.h. der Untergrund des Ziffernblattes muss in heller Farbe, der Zeiger und die Darstellung des Ziffernblattes in dunkler Farbe sein.
2. Die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden. Es darf aufgerundet werden. Kommt man beispielsweise um 13:37 an, kann die Parkscheibe auf 13:45 eingestellt werden.
3. Bei Verwendung einer alten Parkscheibe mit 2 Zeigern, muss der schwarze Zeiger auf die Ankunftszeit eingestellt werden, der rote Zeiger bleibt ohne Bedeutung.
4. Automatische Parkuhren sind zur Zeit in Österreich nicht erlaubt.
5. Parksündern droht ein Organmandat bei allen Verstößen gegen Parkvorschriften auf öffentlichem Grund;

Allgemeine Information aus der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960)
Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das heißt für jene, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

§ 25. Kurzparkzone
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

  1. Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Verordnungen nach Absatz eins, sind durch die Zeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13e kundzumachen; Paragraph 44, Absatz eins, gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
  2. Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
  3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hierfür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
  4. Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.