Förderung für alternative Energiegewinnungsanlage 2026

Marktgemeinde ErnstbrunnDie Richtlinien der Marktgemeinde Ernstbrunn für die Vergabe einer Förderung anlässlich des nachträglichen Einbaues einer Solaranalage, Photovoltaikanlage >5KWp, Wärmepumpenanlage, Pellets-Heizung, Holzvergaserkessel und Hackschnitzelheizung beschlossen in der Sitzungen des Gemeinderates vom 17. Dez. 2025 wie folgt:
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ANSUCHEN - Gemeindeförderung alternative Energie 01-2026.pdf (0.21 MB)
Datei herunterladen: PDFAntrag auf Anerkennung als ÖKOSTROMANLAGE für Photovoltaik
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                                                                            R I C H T L I N I E N
                             FÖRDERUNG von alternativen Energiegewinnungsanlagen
                                       
 Die Marktgemeinde Ernstbrunn gewährt für alternative Energiegewinnungsanlagen wie: Solar-, Photovoltaikanlagen >5KWp,  Wärmepumpen, Holzvergaserkessel, Pellets-Heizung und Hackschnitzelheizung, eine einmalige nicht rückzahlbare Zusicherung bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern wie folgt, wobei die Beheizung von Schwimmbädern nicht gefördert wird.

RICHTLINIEN:


1)     Förderungswerber müssen ihren Hauptwohnsitz (gemäß ZMR) in der Marktgemeinde
  Ernstbrunn haben.

2)     Die Gewährung einer Förderung für den Einbau einer alternativen Energiegewinnungs-
   anlage wie: Solar-, Photovoltaikanlagen >5KWp,  Wärmepumpen, Holzvergaserkessel,
   Pellets-Heizung und Hackschnitzelheizung erfolgt nur bei Nachrüstung eines Wohn-
   hauses, für welches bereits mindestens 3 Jahre vor dem geplanten Einbau (Rechnungs-
   datum) gemäß § 30 der NÖ Bauordnung 2014 die Baufertigstellungsanzeige mit einer
   Bescheinigung des Bauführers der Baubehörde vorgelegt bzw. die Bauprüfung
   durchgeführt wurde.

3)    Bis 31. Dez. 2026 werden pro Jahr 50 alternative Energiegewinnungsanlagen
  wie Solar-, Photovoltaikanlagen >5KWp,  Wärmepumpen, Holzvergaserkessel, Pellets-
  Heizung und Hackschnitzelheizung gefördert.

4)     Die Förderung wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Einlaufdatum vergeben.

5)     Das Förderungsausmaß beträgt € 500,00.

6)     Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind gemäß NÖ Bauordnung 2014 die
  Planungsunterlagen (Einbauskizze und Einbaubeschreibung) anzuschließen.

7)     Dem Förderansuchen sind saldierte Endabrechnungen und Zahlungsbelege in Original
  vorzulegen.

8)     Die Prüfung der Einreichunterlagen und die Vergabe der Förderungen erfolgt gemäß § 38
  Abs. 1 Z. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 durch den Bürgermeister.

9)     Nach Erfüllung der Fördervoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine schriftliche
  Zusicherung. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Auszahlung der Förderung veranlasst.

10)    Diese Richtlinien treten mit 1. Jän. 2026 bis 31. Dez. 2026 in Kraft und sind bis auf Wider-
    ruf durch den Gemeinderat gültig.


Förderrichtlinie für alternative Energiegewinnungsanlagen 2026 (213 KB) - .PDF

Zuständig

  • Gangl Horst (Amtsleiter, Energie- & Brandschutzbeauftr., Krisen.Koordinator)

Zuständigkeiten