Friedhofsverwaltung

Aufbahrungshalle ErnstbrunnWenn ein Mensch stirbt wird er auf einem Friedhof beigesetzt und die Angehörigen und Freunde können zu dieser Grabstelle gehen und an ihn denken.
Im besonderen zu Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten und dem Jahreswechsel besuchen sehr viele Familien die Grabstätten ihrer Verstorbenen. 

 Rechtsgrundlage:  
Datei herunterladen: PDF  NÖ Bestattungsgesetz 2007

 Unsere Gemeindefriedhöfe
:                              
       - Ernstbrunn
       - Merkersdorf
       - Simonsfeld



Die Verwaltung von Gräbern obliegt der Marktgemeinde Ernstbrunn und jeder gewerblich befugte Steinmetz- und/oder Gärtnereibetrieb ist zur Erbringung von Leistungen auf den Gemeindefriedhöfen berechtigt.

Wichtiger HINWEIS:
§ 13 Aufbahrung und Aufbewahrung
(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige
       an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.
(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen
       oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.

Zuständig