Gemeindeinformationen zur EU-Wahl 2019

14.05.2019 16:23

EU_Wahl_2019Wahltag: Sonntag, 26. Mai 2019

Stichtag: 12. März 2019

WAHLSPRENGEL - WAHLLOKALE - WAHLZEITEN
Wahlsprengel Ort von bis
Sprengel 1 - Gemeindewahlbehörde
(Wähler der KG Ernstbrunn ohne der Neunhäuslgasse)
Rathaus Ernstbrunn - Hauptplatz 1 8.00Uhr 15.00Uhr
Sprengel 2 - (Wähler der KG Dörfles, Gebmanns, Steinbach, Thomasl und der Neunhäuslgasse) Hauptschule Ernstbrunn - Laaerstr. 1 8.00Uhr 14.00Uhr

Sprengel 3 - (Wähler der KG Au, Klement und Oberleis)

Feuerwehrhaus Klement Nr.136 9.00Uhr 12.00Uhr
Sprengel 4 - (Wähler der KG Lachsfeld) Feuerwehrhaus Lachsfeld Nr.33 10.00Uhr 12.00Uhr
Sprengel 5 - (Wähler der KG Maisbirbaum) Feuerwehrhaus Maisbirbaum Nr.103 10.00Uhr 12.00Uhr
Sprengel 6 - (Wähler der KG Merkersdorf) Feuerwehrhaus Merkersdorf Nr.103 9.00Uhr 11:00Uhr
Sprengel 7 - (Wähler der KG Naglern) Feuerwehrhaus Naglern Nr.38 9.00Uhr 11.00Uhr

Sprengel 8 - (Wähler der KG Simonsfeld)

Feuerwehrhaus Simonsfeld Nr.50 10.00Uhr 12:30Uhr
besondere Wahlbehörde im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Ernstbrunn 9.00Uhr 13.00Uhr

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre; die Wahl wird in allen 27 (nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs, voraussichtlich mit Ablauf des 29. März 2019) Mitgliedstaaten im gleichen Zeitraum abgehalten: von 23. bis 26. Mai 2019.
In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten.

Link: Bundesministerium Inneres - Europawahl

Für Österreich können bei der Europawahl am 26. Mai 2019 - 19 Mitglieder des Europäischen Parlaments - bisher 18 Mitglieder - gewählt werden.

Zur Teilnahme an der Europawahl 2019 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie
•spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden, d.h. spätestens an diesem Tag Ihren 16. Geburtstag feiern
•Österreicher(in), Auslandsösterreicher(in) oder Unionsbürger(in) mit Hauptwohnsitz in Österreich sind
•am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind und •kein Wahlausschließungsgrund im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung vorliegt.

Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein(e) Bewerber(in) bei der Europawahl aktiv wahlberechtigt sein und darüber hinaus spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens an diesem Tag den 18. Geburtstag feiern). Es darf kein Ausschluss von der Wählbarkeit gegeben sein.

Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Bundespräsidentenwahl. Dies betrifft - grundsätzlich - auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl oder vor einer anderen Wahlbehörde mittels Wahlkarte, insbesondere auch durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde.

Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.

Wahlkartentasche_erster_Durchgang_BPBriefwahl
Sollten Sie sich am Wahltag nicht an Ihren Hauptwohnsitz aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben.
Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig!
Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag - wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag - beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.
Als Auslandsösterreicher(innen) können Sie die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anfordern.
Der Versand der Wahlkarte beginnt knapp drei Wochen vor dem Wahltag.

Wahlkartenantrag ONLINEONLINE-Wahlkartenantrag
Link:
www.wahlkartenantrag.at

Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten. Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein gummiertes Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Instruktionen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen.

Abholung der Wahlkarte durch andere Person mit VollmachtDatei herunterladen: PDFVollmacht (Download)

Die Briefwahl können Sie ausüben, indem Sie
•zunächst der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das gummierte Wahlkuvert entnehmen, dann
•den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
•den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das gummierte Wahlkuvert legen, dieses zukleben und in die Wahlkarte zurücklegen; anschließend
•durch Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und schließlich,
•die Wahlkarte zukleben und
•dafür sorgen, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt; Sie können die Wahlkarte z.B. in einem Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde direkt abgeben.

Die Kosten für das Porto trägt der Bund, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.
Im Ausland können Wahlkarten auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei einer österreichischen Einheit, bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag abgegeben werden. Diese leiten dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter. Sollten Wahlkarten zu einem späteren Zeitpunkt als oben angeführt abgegeben werden, werden diese nur dann an die zuständige Bezirkswahlbehörde weitergeleitet, wenn ein rechtzeitiges Einlangen bei dieser gewährleistet ist.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abgegeben worden sein.

Informationen betreffend die Öffnungszeiten der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres entnehmen.