KUNDMACHUNG - WALDBRANDVERORDNUNG

Detailinformationen zu dem Termin
Termin:
Sa, 31.10.2026
Ort: Bezirk Korneuburg
Datei: Waldbrandverordnung 2026 - Bezirk Korneuburg (132 KB) - .PDF

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Waldbrandverordnung


VERORDNUNGSBLATT der BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG

Ausgegeben am 28. April 2026

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat am 28.4.2026 aufgrund des § 41 Abs. 1 und 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., verordnet:

V E R O R D N U N G

§ 1 Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß §174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3 Dieses Verbot tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.

Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Der Bezirkshauptmann;
Mag. Andreas Strobl

5 Regeln bei Waldbrandgefahr - so verhalten Sie sich richtig:

  1. Im Wald nicht rauchen.
  2. Kein Feuer im Wald entzünden.
  3. Vorsicht beim Umgang mit Brauchtumsfeuern und Feuerwerk.
  4. Verbote bei Waldbrandgefahr beachten.
  5. Waldbrände sofort der Feuerwehr (122) melden.


    NÖ LFV - Waldbrandgefahr