KUNDMACHUNG - WALDBRANDVERORDNUNG

Detailinformationen zu dem Termin
Termin:
Fr, 31.10.2025
Ort: Bezirk Korneuburg
Datei: Waldbrandverordnung 2025 - Bezirk Korneuburg (231 KB) - .PDF

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Waldbrandverordnung


VERORDNUNGSBLATT der BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG

Ausgegeben am 6. Juni 2025

Waldbrandverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ordnet gemäß § 41 Abs. 1 und 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

§ 1 Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2 Übertretungen dieser Vorordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3 Dieses Verbot tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Der Bezirkshauptmann Mag. Andreas Strobl

5 Regeln bei Waldbrandgefahr - so verhalten Sie sich richtig:

  1. Im Wald nicht rauchen.
  2. Kein Feuer im Wald entzünden.
  3. Vorsicht beim Umgang mit Brauchtumsfeuern und Feuerwerk.
  4. Verbote bei Waldbrandgefahr beachten.
  5. Waldbrände sofort der Feuerwehr (122) melden.
    Waldbrände vermeiden!WALDBRAND - VERMEIDUNG