Kundmachung - WALDBRANDGEFAHR

01.04.2014 15:08

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURGWaldbrandgefahr
Fachgebiet Forstwesen
2100 Korneuburg, Bankmannring 5

GZ: KOL1-A-0714/004

Betrifft: Waldbrandverordnung 2014

                                    V E R O R D N U N G

Aufgrund der außerordentlichen Trockenheit des Waldbodens ordnet die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
1. Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

2. Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf in Kraft.

3. Ausnahmen z.B. für Brauchtumsveranstaltungen können bei Nachweis ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bewilligt werden.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270.- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
                                                                                            Der Bezirkshauptmann