NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026 beantragen!

NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2025/26 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. 
Der Heizkostenzuschuss kann vom 22. Oktober 2025 bis 31. März 2026 auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden.

NÖ HeizkostenzuschussDer Heizkostenzuschuss ist beim zuständigen Gemeindeamt / Bürgerservicestelle
>>> bis 31. März 2026 (Hauptwohnsitz) zu beantragen und zu prüfen. 

LINK: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html

Von der Förderung ausgenommen:
1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen. 
2. Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen.
3. Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind.
4. Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
5. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben. 
6. Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt.

Berechnung der Einkünfte:
1. Die monatlichen Brutto-Einkünfte dürfen den jeweils gültigen Richtsatz für die Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG nicht übersteigen.
2. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller in einem Haushalt
     lebenden Personen zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, Großeltern, alle
     sonstigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner).
     Die Richtsatzerhöhung für Kinder ist solange zu berücksichtigen, wie für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
3. Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind als monatliche Einkünfte 4,16% des Einheitswertes laut
     letztem Einheitswertbescheid heranzuziehen. 
4. Bei Pacht und Miete sind die Einkünfte des letzten Jahres durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.
5. Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 55.000,--/pro Jahr. Der Vorjahresumsatz ist heranzuziehen.
6. Erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller nur 12-mal jährlich Einkünfte, wie z.B. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach
     dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld, so ist der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG für
     diese Personen mit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren, um sie mit jenen gleich zu stellen, die 14-mal jährlich Einkünfte beziehen.

Anrechnung freier Einkünfte:
1. Familienbeihilfe, Schüler- oder Studienbeihilfen, Stipendien
2. Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
3. Ausgedingeleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung
4. Einkünfte wegen der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe)
5. Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener
6. NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse
7. Kriegsopfer- und Versehrtenrenten

ANTRAGSTELLUNG:
1. Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ
     Bezirkshauptmannschaften, den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet
     unter LINK: www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich.
2. Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März 2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der 
     NÖ Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.
3. Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.

Nachweise der Einkünfte:
Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen, die eine Berechnung gemäß Punkt 4. ermöglichen, nachzuweisen.

Download: Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026 (pdf, 0.2 MB)
Download: Erläuterungen (docx, 0.1 MB)
Download: Richtlinie (docx, 0.1 MB)     

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter 02742/9005 (DW 16560) Frau Pröglhöf
                                                                                                                        (DW 13343) Frau Bernreiter
                                                                                                                        (DW 16350) Herr Birkfellner
gerne zur Verfügung.