Ortsvorsteher

  1. Bürgerservice ErnstbrunnDer Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.

  2. Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.Für jeden Ortsteil nach Absatz eins, kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.

  3. Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

>>> In der Marktgemeinde ERNSTBRUNN sind die Aufgaben der Ortsvorsteher im Organisationsplan 2013 klar festgelegt und durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen.

14 Katastralgemeinden:
Au                          Dörfles               Ernstbrunn          Ernstbrunner Wald
Gebmanns        Klement             Lachsfeld              Maisbirbaum
Merkersdorf    Naglern              Oberleis                Simonsfeld
Steinbach          Thomasl

Ortsvorsteher in der Katastralgemeinde:
AU & Oberleis              Ovst. Johann Danninger

Dörfles                              Ovst. Walter Schmutz

Gebmanns                     Ovst. GR Roman Winkler

Klement                           Ovst. GR Martina Apl

Lachsfeld                         Ovst. Thomas Steinhauer

Maisbirbaum                Ovst. Robert Hanns

Merkersdorf                 Ovst. DI Walter Forstner

Naglern                            Ovst. Gerald Ullmann

Simonsfeld                     Ovst. DI Franz Thenmayer

Steinbach                       Ovst. Ronald Hübner

Thomasl                           Ovst. Kevin Klinghofer