Mahnwesen - Ratenzahlungen - Stundungen

Ein funktionierendes Mahnwesen ist ein wichtiges Instrument, um einen pünktlichen und daher auch plan- und disponierbaren Zahlungsfluss zu gewährleisten. Das Mahnwesen dient auch der Sicherung der Abgabenansprüche und führt im Falle der Zahlungsverweigerung weiter zu Sicherstellungs- und Einbringungsmaßnahmen. Maßnahmen sind die Verhängung von Säumniszuschlag und Mahngebühr im Zuge einer Mahnung.
Zur Vermeidung von Härtefällen stehen über schriftlichen Antrag der Zahlungspflichtigen die Möglichkeit der Stundung bzw. einer Ratenzahlung zur Verfügung. Über die Gewährung dieser Zahlungserleichter-ungen entscheidet der Gemeindevorstand.

MahnwesenMahngebühr
Als Folge der Unterlassung der fristgerechten Zahlung wird neben der Ver-pflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages auch eine Mahngebühr verhängt. Die Mahngebühr beträgt 0,5% des eingemahnten Abgaben-betrages, mindestens jedoch € 3.-- und höchstens € 30.--. Mit der Mahn-gebühr sollen die Kosten des Mahnwesens abgedeckt werden, sodass den übrigen Steuerzahlern, die ihre Abgaben pünktlich entrichten, keine Mehr-belastung durch die säumigen Zahler entsteht.
Die Mahngebühr ist daher ein Instrument der Kostenwahrheit, das die Mahnkosten nach dem Verursacherprinzip entsprechend umlegt.

Zeit zu handeln!Säumniszuschlag
Die Einhebung eines Säumniszuschlages ist der Gemeinde zwingend durch das Gesetz vorgeschrieben. Die NÖ Abgaben-ordnung bestimmt dazu folgendes: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eins Säumnis-zuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht rechtswirksam (z.B. durch Stundung) hinaus-geschoben wird. Der Säumniszuschlag beträgt 2.v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt ex lege, also von Gesetzes wegen ein, so dass der Abgabenbehörde keine Disposition darüber zusteht. Diese strenge gesetzliche Bestimmung lässt also der Gemeinde keinen Spielraum, in dem ihr ein Ermessen zukäme. Neben dem Säumnis-zuschlag werden auch Mahngebühren eingehoben

Zuständig