Jagdrecht - Jagdgesellschaften

NÖ LandesjagdverbandDas Jagdrecht in Niederösterreich ist im NÖ Jagdgesetz 1974 definiert. Die Kompetenz zur Erlassung öffentlich rechtlicher Vorschriften auf den Gebiet des Jagdwesens fällt in die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich.
Zur Durchführung dieses Gesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Unter dem Begriff „Jagd" versteht man nicht nur das „Schießen" von Tieren, die im Wald leben. Jagd ist viel mehr als das. Sie umfasst z.B. auch die Sorge um die Erhaltung und Pflege eines artenreichen und gesunden Wildstandes und die Rücksichtnahme auf die Land- und Forstwirtschaft.

Jagd und Jagdrecht: Die Jagd und das Jagdrecht sind Begriffe, die uns im täglichen Leben immer wieder unterkommen. Oft ist es jedoch so, dass diese Begriffe, je nach Standpunkt, verschieden verstanden werden. Wir wollen versuchen einen „unparteiischen" Überblick über die Jagd und das Jagdrecht in Niederösterreich für alle Interessengruppen zu geben.

Wild aus der Region Leiser BergeWas ist Jagdrecht: Nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 ist das Jagdrecht das ausschließliche Recht innerhalb eines bestimmten Bereiches (Jagdgebietes) dem Wild
            nachzustellen, 
            es zu fangen,
            zu erlegen und sich
anzueignen.

Zum Jagdrecht gehört auch das ausschließliche Recht sich
         verendetes Wild,
         Fallwild (Wild, das nicht bei der Jagd getötet wurde, z.B.: durch Autos)
        Geweihe (Abwurfstangen) und Eier des Federwildes
anzueignen.

Jeder, der unberechtigt von diesem Recht Gebrauch macht, macht sich nach § 137 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.

Wer darf Jagen? Jagen dürfen in Eigenjagdgebieten und Jagdgehegen die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigte) bzw. die Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigte). In Genossenschaftsjagdgebieten ist in der Regel der Jagdpächter jagdausübungsberechtigt. 
Wenn Sie in Niederösterreich jagen gehen wollen brauchen sie in jedem Fall die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten und entweder eine NÖ Jagdkarte oder eine NÖ Jagdgastkarte.

Eigenjagdgebiete: Eigenjagdgebiete sind zusammenhängende Grundflächen von mindestens 115 ha Fläche. Diese müssen eine zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Es ist egal, ob die Grundflächen in einer oder mehreren Gemeinden oder Bezirken liegen. Das Eigenjagdgebiet muss als solches zu Beginn jeder Jagdperiode als solches anerkannt sein.

Jagdgehege: Bei einem Jagdgehege handelt es sich im Wesentlichen um ein eingezäuntes Eigenjagdgebiet. Auch dieses muss als solches zu Beginn jeder Jagdperiode anerkannt sein.

Genossenschaftsjagdgebiete: Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die zu Beginn einer Jagdperiode nicht als Eigenjagdgebiet oder Jagdgehege anerkannt wurden, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. In einer Gemeinde kann es auch mehrere Genossenschaftsjagdgebiete geben. Normalerweise gibt es pro Katastralgemeinde (KG) ein Genossenschaftsjagdgebiet.

Jagdperiode: Eine Jagdperiode dauert neun Jagdjahre. Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember eine Jahres.  An die Jagdperiode knüpfen einige Rechtsfolgen an. So können Jagdgebiete nur für die Dauer einer Jagdperiode verpachtet werden. Die Anerkennung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet ist nur für die Dauer einer Jagdperiode möglich.

Jagdgebietsfeststellung: Binnen sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres einer Jagdperiode haben Grundeigentümer ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die kommende Jagdperiode zu beantragen. 
Nach Ablauf der Frist und Prüfung der Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete bzw. Jagdgehege festgestellt werden und wem die Befugnis zur Eigenjagd zusteht. Sie hat weiters auszusprechen, dass die verbleibenden Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet darstellen.

Verpachtung: Hinsichtlich der Eigenjagdgebiete und Jagdgehege steht das Recht der Verpachtung dem Grundeigentümer, hinsichtlich der Genossenschaftsjagdgebiete dem Jagdausschuss zu.

LINK: NÖ Landesjagdverband

Jagdausschüsse ab 2024 - Genossenschaftsjagdgebiete der Marktgemeinde ERNSTBRUNN:
Ernstbrunn:                             Obm. Josef STACHER                     Obm.Stv. Roman WINKLER
Au - Klement - Oberleis: Obm. Maria STARIBACHER        Obm.Stv. Johann DANNINGER
Lachsfeld:                                 Obm. Martin HASELBERGER     Obm.Stv. Thomas STEINHAUER
Maisbirbaum:                        Obm. Johann KRAFT                        Obm.Stv. Wolfgang REINSBERGER
Merkersdorf:                          Obm. Franz BREITSEHER             Obm.Stv. Franz HANS
Naglern:                                     Obm. Johannes NIETER                 Obm.Stv. Thomas TOIFL
Simonsfeld:                              Obm. Franz DIEWALD                    Obm.Stv. Leopold ENGELBRECHT

Zuständig