Bauverfahren - Informationen

HausbauBürgerservice ERNSTBRUNNBehörden: Der Bürgermeister bzw. der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) ist die Baubehörde I. Instanz und somit zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen, baupolizeilichen Aufträgen, Abbruchbewilligungen.

Der Gemeindevorstand ist die Baubehörde II. Instanz.



 Zugleich ist sie Aufsichtsbehörde I. Instanz für die Gemeinden.

Die NÖ Landesregierung ist Baubehörde II. Instanz für
  - Bauwerke, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken;
  - gewerbliche Betriebsanlagen, die von den Gemeinden im Rahmen der NÖ Bau-
    Übertragungsverordnung, LGBl 1090/2, an die Bezirkshauptmannschaften übertragen
    wurden.
Sie ist als - außerordentliche - Rechtsmittelbehörde zuständig für die Entscheidung über Vorstellungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und Aufsichtsbehörde II. Instanz.

Der Landeshauptmann ist im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die Baubehörde II. Instanz für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen. 

Kategorien von Bauvorhaben:

Die Bezirkshauptmannschaft ist als Baubehörde I. Instanz zuständig für Baubewilligungen bzw. baupolizeiliche Angelegenheiten für
  - Bauwerke, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken;
  - bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen;
  - gewerbliche Betriebsanlagen, die von den Gemeinden im Rahmen der NÖ Bau-
    Übertragungsverordnung, LGBl 1090/2, an sie übertragen wurden.


Örtliches RaumordnungsprogrammFlächenwidmungsplan KG Ernstbrunn

In welcher Widmungsart  (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche ...)  ein Grundstück situiert ist, lässt sich dem Flächenwidmungsplan entnehmen, der jeweils auf  dem Gemeindeamt eingesehen werden kann.

Weitere Informationen über die örtliche Raumordnung und Raumplanung entnehmen Sie bitte aus den angeführten

Link: Flächenwidmung d. Marktgemeinde. Ernstbrunn
            Örtliche Raumordnung

 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN: 

Zuständig