Katastrophenschäden - Richtlinien zur Gewährung v. Beihilfen zur Schadensbehebung

Unwetterereignis Merkersdorf 2018Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden - NEU

Im Anhang übermitteln wir die von der NÖ Landesregierung am 12.12.2023 beschlossene Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden.

Beihilfewerber sind physische (natür-liche) und juristische Personen, die durch den Eintritt eines Katastrophen-ereignisses gemäß Pkt. 4 der Richtlinie in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Gebietskörperschaften werden von dieser Beihilferegelung ausgenommen.

Wesentlichen Änderungen:
- textliche Anpassungen an die EU-Vorschriften
- demonstrative Aufzählung jener Schäden, die nicht als Katastrophenschäden anerkannt werden; die Ausschließungsgründe werden in
   Pkt. 10.8. dieser Richtlinie festgelegt und beinhalten unter anderem auch Schäden an Sachwerten des gehobenen Standards;
- Verweis auf die Veröffentlichungspflicht von Beihilfen bei Überschreitung konkret definierter Schwellenwerte (vgl. Pkt. 19.1. dieser Richtlinie).

Nähere Informationen finden Sie auch auf der Landeshomepage unter LINK:
Katastrophenbeihilfe für Private - Förderung - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

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Richtlinien zur Gewährung v. Beihilfen zur Behebung v. Katastrophenschäden (315 KB) - .PDF

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