Verordnung "GebührenBREMSE 2024"

GebührenBREMSE - KUNDMACHUNG


MARKTGEMEINDE     ERNSTBRUNN
Pol. Bez. Korneuburg  NÖ

DVR.0096199   -  UID-Nr.: ATU 16232501

Homepage: http://www.ernstbrunn.gv.at  
E-mail: gemeinde@ernstbrunn.gv.at

GZ: 000-850-WVA-GB/2024 
Kennzeichen                                                          


VERORDNUNG „Zweckzuschuss Gebührenbremse 2024“

Der Nationalrat hat am 20. September 2023 das Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse beschlossen, welches am 12. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 122/2023 kundgemacht wurde und am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten ist.

Die Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Der Zweckzuschuss für gesamt Österreich beträgt 150 Millionen Euro. Der Anteil des Landes Niederösterreich am Zweckzuschuss des Bundes beträgt nach dem Aufteilungsschlüssel des § 2 Bundesgesetz zur Finanzierung einer Gebührenbremse insgesamt € 28.413.495.--. 

Die Verteilung der Mittel von Bund an die Länder richtet sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116, in der Fassung BGBl. I 112/2023, heranzuziehen ist (Stichtag ist der 31. Oktober 2021). 

Die Gemeinde kann die aliquote Aufteilung des Zweckzuschusses an die gebührenpflichtigen Haushalte im Rahmen der vorliegenden Richtlinie selbst gestalten.

Für die Haushalte der Marktgemeinde Ernstbrunn beträgt der angewiesene „Zweckzuschuss – Gebührenbremse 2024“ insgesamt € 54.822.-. 

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.03. 2024 – TOP 12.) – GZ: 01/2024-GR wurde festgelegt, dass nach § 35 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, der einmalige Zweckzuschuss Gebührenbremse 2024 nach Abs. 3 auszubezahlen ist. 

Als Ausgangsbasis wird die Anzahl der gebührenpflichtigen Haushalte (Abs. 4) mit dem Stichtag 1. Februar 2024 ermittelt und zur Berechnung gemäß der Richtlinie für die Vergabe des Zweckzuschusses des Bundes für die Finanzierung der Gebührenbremse im ersten Halbjahr 2024 herangezogen und ausbezahlt.

Der eingelangte Zweckzuschuss „Gebührenbremse 2024“ mit einem Gesamtbetrag von € 54.822.- für die gebührenpflichtigen Haushalte der Marktgemeinde Ernstbrunn wird auf jeden gebührenpflichtigen Haushalt (1653 HH m. Wasserzähler) in der Gebührenabrechnung (Quartalsvorschreibung) für die Wasserversorgung – Bereitstellungsgebühr gemäß §9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als einmaliger Betrag (Gutschrift € 33,20), auf die Haushalte aufgeteilt und gesondert ausgewiesen.

Für den Gemeinderat:
Bgm. Gerhard Toifl