Volksbegehren

Wie kommt es zu einem Volksbegehren ?

VolksbegehrenDamit ein Volksbegehren zur Eintragung aufliegen kann (Eintragungsverfahren), ist ein gesetzlich genau vorgeschriebenes Procedere, das Einleitungsverfahren, erforderlich. Im Rahmen des Einleitungsverfahrens müssen Proponenten des Volksbegehrens beim Bundesminister(ium) für Inneres einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (in der Folge Einleitungsantrag genannt) stellen.

Einen Einleitungsantrag kann eine Einzelperson einbringen. Hinter einem Antrag kann aber auch eine Personengruppe oder eine politischen Partei stehen. Stellen mehrere Personen einen Antrag, so ist eine Konstituierung in Form eines Vereins oder dergleichen nicht erforderlich.

Ein Einleitungsantrag hat zu enthalten:

- den Text des Volksbegehrens
- allenfalls eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte)
- die Bezeichnung eines (einer) Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern oder Stellvertreterinnen
  (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse)
- die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der (die) Bevollmächtigte und seine Stellvertreter(innen)
   nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind
- die Unterschriften des (der) Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter(innen)
- eine (dem Antrag anzuschließende) Begründung

Zuständig