gemeindeeigene Wohnbauförderung - 2012

Marktgemeinde ErnstbrunnEinfamilienwohnhausDie neue Förderrichtlinie für die gemeindeeigene Wohnbauförderung der Marktgemeinde ERNSTBRUNN wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Ernstbrunn in seiner Sitzung am 12. Juni 2012 einstimmig beschlossen.
Die Wohnbauförderungsaktion der Marktgemeinde ERNSTBRUNN stellt eine gemeindeeigene Förderung dar und soll jenen Bauwerbern, die beabsichtigen in der Gemeinde ein Eigenheim neu zu errichten eine gewisse Starthilfe bieten, sofern sie die nachstehenden Kriterien erfüllen:

I. Anwendungsbereich:
Als Förderungswerber für die gemeindeeigene Wohnbauförderung kommen in Frage: Bauwerber,
a) die die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe innerhalb eines Monats ab Erhalt des Abgabenbescheides an die Marktgemeinde Ernstbrunn entrichtet haben.
b) die in der Marktgemeinde Ernstbrunn eine rechtskräftige Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses eingereicht haben.
c) Ein Geschoss aller zum Abgabenbestand gehörigen Gebäude ist im Rohbau fertiggestellt.
d) die gegenüber der Marktgemeinde Ernstbrunn eine schriftliche Absichtserklärung abgeben, ihren Hauptwohnsitz zumindest für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab Fertigstellung des Wohnhauses (= Datum des Einlangens der Fertigstellungsanzeige) in der Gemeinde Ernstbrunn zu begründen. Treten für ein Bauvorhaben mehrere Bauwerber gleichzeitig auf, so hat die schriftliche Absichtserklärung betreffend Hauptwohnsitzbegründung auf die Dauer von mind. 10 Jahren von jedem der Bauwerber zu erfolgen. Kein Anspruch besteht für Bauwerber, denen bereits aus einem anderen Titel gemeindeeigene Wohnbauförderung als Ausgleich für die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe zusteht sowie anteilige Wohnungseigentümer einer als Gemeinschaftsanlage durch einen gemein-nützigen Wohnbauträger errichteten Wohnhausanlage.

II. Förderhöhe: Die Förderhöhe beträgt € 2.250.- der für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß NÖ Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung der anfallenden Aufschließungsabgabe.

III. Rückerstattungspflicht: Die gemeindeeigene Wohnbauförderung ist anteilig an die Marktgemeinde Ernstbrunn rückzuerstatten wenn:
- bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben keiner der Bauwerber für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab Baufertigstellung den Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ernstbrunn aufrechterhält.
- Die Förderung ist diesfalls je nach auf die 10 Jahresfrist fehlenden Jahren aliquot rück-zuerstatten, wobei die Errechnung des aliquoten Rückzahlungsbetrages nur nach ganzen Jahren erfolgt und nur vollendete Jahre nicht der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen.
- die für die Förderhöhe ausschlaggebenden Kriterien im Zuge der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht erfüllt werden.
- Die Rückerstattung hat freiwillig vom Förderwerber ohne Aufforderung zu erfolgen. Sollten berechtigte Zweifel am weiteren Vorliegen von Fördervoraussetzungen gegeben sein und können diese nicht binnen seitens der Gemeinde gesetzter angemessener Frist vom Fördernehmer widerlegt werden, so ist die Gemeinde berechtigt, jenen Förderanteil über dessen rechtmäßigen Bezug ein aktueller Nachweis nicht beigebracht werden kann, umgehend rückzufordern.

IV. Auszahlungsmodalitäten: Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie die Höhe der Förderung werden seitens des Gemeindeamtes vorgeprüft und vom Gemeindevorstand zuerkannt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Einlangens des Förderansuchens.

V. Rechtsmittel: Auf die Zuerkennung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und es behält sich die Marktgemeinde Ernstbrunn vor, die Kriterien dieser gemeindeeigenen Wohnbauförderung jederzeit abzuändern. Sollte sich ein Förderwerber durch das Förderungszuerkennungsverfahren in seinen Rechten verletzt fühlen so steht es diesem frei sich binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Gemeindevorstandes mittels schriftlicher Beschwerde an den Gemeinderat zu wenden. Dieser hat dann über die vorgebrachten Beschwerdepunkte binnen 6 Monaten ab Einlangen am Gemeindeamt verbindlich zu entscheiden.

VI. Inkrafttreten:
Die gegenständliche Förderrichtlinie tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für Förderwerber, deren Antrag auf Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses am 1.1.2011 oder danach am Gemeindeamt der Marktgemeinde Ernstbrunn einlangt sind.

Antrag - Gemeindeeigene Wohnbauförederung (306 KB) - .PDF

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