Förderung für alternative Energiegewinnungsanlage ab 2022

Marktgemeinde ErnstbrunnDie Richtlinien der Marktgemeinde Ernstbrunn für die Vergabe einer Förderung anlässlich des nachträglichen Einbaues einer Solaranalage, Photovoltaikanlage >5KWp, Wärmepumpenanlage, Pellets-Heizung, Holzvergaserkessel und Hackschnitzelheizung beschlossen in der Sitzungen des Gemeinderates vom 7. Sept. 2021 wie folgt:
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: Datei herunterladen: PDFFörderrichtlinien von alternativen Energiegewinnungsanlagen ab 2022
                                 Datei herunterladen: PDFAntragsformular für alternative Energiegewinnungsanlage ab 2022
                                       Datei herunterladen: PDFAntrag auf Anerkennung als ÖKOSTROMANLAGE für Photovoltaik
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                                                                            R I C H T L I N I E N
                             FÖRDERUNG von alternativen Energiegewinnungsanlagen
                                       
 Die Marktgemeinde Ernstbrunn gewährt für alternative Energiegewinnungsanlagen wie: Solar-, Photovoltaikanlagen >5KWp,  Wärmepumpen, Holzvergaserkessel, Pellets-Heizung und Hackschnitzelheizung, eine einmalige nicht rückzahlbare Zusicherung bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern wie folgt, wobei die Beheizung von Schwimmbädern nicht gefördert wird.

RICHTLINIEN:


1)     Förderungswerber müssen ihren Hauptwohnsitz (gemäß ZMR) in der Marktgemeinde
 Ernstbrunn haben.

2)     Die Gewährung einer Förderung für den Einbau einer alternativen Energiegewinnungs-
 anlage wie: Solar-, Photovoltaikanlagen >5KWp,  Wärmepumpen, Holzvergaserkessel, Pellets-Heizung und Hackschnitzelheizung

        erfolgt nur bei Nachrüstung eines Wohnhauses, für welches bereits mindestens 3 Jahre vor dem geplanten Einbau
 (Rechnungsdatum) gemäß § 30 der NÖ Bauordnung 2014 die Baufertigstellungsanzeige mit
 einer Bescheinigung des Bauführers der Baubehörde vorgelegt bzw. die Bauprüfung

      durchgeführt wurde.

3)     Bis 31. Dez. 2025 werden pro Jahr 20 alternative Energiegewinnungsanlagen
 wie Solar-, Photovoltaikanlagen >5KWp,  Wärmepumpen, Holzvergaserkessel, Pellets-Heizung und
 Hackschnitzelheizung gefördert.

4)     Die Förderung wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Einlaufdatum vergeben.

5)     Das Förderungsausmaß beträgt € 500,00.

6)     Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind gemäß NÖ Bauordnung 2014 die
 Planungsunterlagen (Einbauskizze und Einbaubeschreibung) anzuschließen.

7)     Dem Förderansuchen sind saldierte Endabrechnungen und Zahlungsbelege in Original
 vorzulegen.

8)     Die Prüfung der Einreichunterlagen und die Vergabe der Förderungen erfolgt gemäß § 38
 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 durch den Bürgermeister.

9)     Nach Erfüllung der Fördervoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine schriftliche
 Zusicherung. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Auszahlung der Förderung veranlasst.

10)    Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind bis auf Widerruf durch den
  Gemeinderat gültig.

Förderrichtlinie für alternative Energiegewinnungsanlagen ab 2022 (185 KB) - .PDF

Zuständigkeiten