Gemeinderat - Gemeinderatswahlen

Bürgerservice Marktgemeinde ERNSTBRUNN

NÖ Gemeindeordnung:
§ 21 - Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

  1. Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.

  2. Die Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Mitgliedern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.

  3. Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen.
    Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht nur vorübergehend von der bekanntgegebenen Abgabestelle abwesend, so hat es dies im vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.
    Ist ein geladenes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den Verhinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.

§ 22 - Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.

  2. Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

  3. Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.

  4. Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.


... wählen gehen !Allgemeines Wahlrecht: 
Wahlgrundsätze, Stimmabgabe und Wahlbehörde

In der österreichischen Verfassung ist das Verhältniswahlsystem verankert, die Vertretungskörper Nationalrat, Landtag und Gemeinderat werden nach den Grundsätzen des Wahlrechtes gewählt.

Wahlrecht: Aktives Wahlrecht - Passives Wahlrecht - Ausschluss vom Wahlrecht .

INFORMATIONEN zur GEMEINDERATSWAHL:
Wahltermin:  Sonntag, den 26. Jänner 2025 - die 23 Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn werden auf die Dauer von 5 Jahren von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitlgieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder (§ 20 NÖ GO)

Aus seiner Mitte wird etwa der Bürgermeister einer Gemeinde gewählt. Welche Aufgaben der Gemeinderat genau hat, steht in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung. Doch wer kann überhaupt Gemeinderat werden?

Die Voraussetzungen - um als Gemeinderat gewählt zu werden, muss man das passive Wahlrecht besitzen. „Das bedeutet, dass man spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Außerdem muss man den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, österreichischer Staatsbürger oder EU-Bürger sein und es dürfen keine Wahlausschließungsgründe vorliegen. Das sind etwa rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilungen über ein gewisses Ausmaß hinaus“, erklärt die Leiterin der Abteilung Gemeinden vom Land Niederösterreich.


Zuständig