Veranstaltungen

Bürgerservice ERNSTBRUNNVeranstaltungen innerhalb des Gemeindegebietes unterliegen dem NÖ Veranstaltungsgesetz, auf Wunsch des Veranstalters kann eine Registrierung im Veranstaltungskalender der Marktgemeinde Ernstbrunn www.ernstbrunn.gv.at erfolgen. 

Dazu ist es erforderlich mindestens 6 - 8 Wochen vor der Veranstaltung die Anmeldung im 
   1. Gemeindeamt/Bürgerservice
        -  erfolgt die Registrierung im Veranstaltungskalender

   2. Bau-& Meldeamt
         -Prüfung d. Betriebsstättengenehmigung und Abgabe der Veranstaltungsanmeldung

Erst nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung erfolgt die Veröffentlichung durch die Gemeinde im öffentlichen Veranstaltungskalender sowie die Registrierung auf der Internetplattform! 
Senden Sie uns Texte, Foto's sowie ihre Plakate per E-MAIL an: gemeinde@ernstbrunn.gv.at

Link: Veranstaltungskalender

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Telefon: 02576-2301
E-Mail: gemeinde@ernstbrunn.gv.at

Veranstaltungen

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in Niederösterreich ist seit 01.01.2007 im NÖ Veranstaltungsgesetz geregelt. Öffentlich sind solche Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen ist, dass Gefahren, die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbunden sein können, möglichst hintangehalten werden.

Nicht dem NÖ Veranstaltungsgesetz unterliegen :

  • Nicht öffentliche (d.h. private) Feste und Feiern;
  • Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen
        Wirkungsbereiches (z.B. Wahlwerbeveranstaltungen);
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen 
        Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
  • Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren
        Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
  • Veranstaltungen der Bundestheater;
  • Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten 
        Umfang (z.B. Tanzveranstaltung in einem Saal eines Gastgewerbebetriebes);
  • Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten
        Veranstaltung umfasst;
  • Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen (z.B. Fußballturnier);
  • Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder
        Volksbildungszwecken dienen;
  • Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im
        Rahmen der genannten Einrichtungen (z.B. Abschlusskonzert in einer Musikschule, Theateraufführung in der Schule);
  • Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger 
       Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
  • Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen
        Erzeugnissen;
  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
  • Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;
  • Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, 
        Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
  • Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen.





Zuständig

Formulare