Waldbrandgefahr 2023

13.07.2023 08:52

Waldbrandverordnung

VERORDNUNGSBLATT der BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG

Jahrgang 2023                                                                                   Ausgegeben am 12.07.2023



Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit der forst-polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Korneuburg verordnet werden.

WALDBRANDVERORDNUNG 2023

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat am 12.07.2023 aufgrund des § 41 Abs. 1 und 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., verordnet:

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ordnet gemäß § 41 Abs. 1 und 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

§ 1 Im Verwaltungsbezirk Korneuburg sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2 Übertretungen dieser Vorordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3 Dieses Verbot tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.

Hinweis:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Für den Bezirkshauptmann
Mag. Thomas Heider

5 Regeln bei Waldbrandgefahr - so verhalten Sie sich richtig:

  1. Im Wald nicht rauchen.
  2. Kein Feuer im Wald entzünden.
  3. Vorsicht beim Umgang mit Brauchtumsfeuern und Feuerwerk.
  4. Verbote bei Waldbrandgefahr beachten.
  5. Waldbrände sofort der Feuerwehr (122) melden.
    Waldbrände vermeiden!WALDBRAND - VERMEIDUNG